1. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der ANT Applied New Technologies AG (nachstehend „Lieferant“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferant mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen
oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer ist der schriftlich
geschlossene Vertrag einschließlich der Produktspezifikationen
und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle
Abreden zwischen den Vertragsparteien zum
Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des
Lieferanten vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich
unverbindlich, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen
ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
4. Ohne die vorherige Zustimmung des Lieferanten darf
der Käufer die genannten Positionen und deren Inhalte weder
selbst noch durch Dritte kaufmännisch nutzen, vervielfältigen
oder verändern, noch sie gegenüber Dritten offenlegen oder
Dritten zugänglich machen. Der Käufer darf sie ausschließlich zu
den vertraglich festgelegten Zwecken nutzen und muss sie nach
entsprechender Aufforderung durch den Lieferanten vollständig
an diesen zurückgeben und alle Kopien unabhängig davon, ob sie
in physischer oder elektronischer Form vorliegen, vernichten bzw.
endgültig löschen, soweit sie im ordentlichen Geschäftsgang
nicht mehr benötigt werden oder zur Erfüllung gesetzlicher
Verwahrungspflichten vorgehalten werden müssen.
Nach entsprechender Aufforderung durch den Lieferanten
bescheinigt der Käufer oder erbringt den Nachweis, dass die
vorstehend genannten Unterlagen, Materialien und Positionen
vollständig vernichtet/endgültig gelöscht worden sind oder
begründet und belegt, auf welche der Unterlagen, Materialien und
Positionen er weiterhin angewiesen ist.
5. Dem Käufer ist es untersagt, von den
Liefergegenständen und den hiermit in Zusammenhang
stehenden, vom Lieferanten übergebenen Dokumenten,
einschließlich der in Ziff. II.3 genannten Unterlagen und
Materialen die Marken, Logos, Namen oder
Kontaktinformationen vom Lieferanten zu entfernen, abzuändern,
unkenntlich zu machen oder zu ersetzen. Dasselbe gilt für
Typenschilder, Typenbezeichnungen, CE-Kennzeichnungen und
hiermit im Zusammenhang stehende Angaben.
6. Überlassene Unterlagen mit Bezug auf das Angebot
wie Kataloge, Flugblätter, Bilder, Zeichnungen und technische
Daten enthalten nur annähernde Angaben und Beschreibungen.
7. Abweichungen der gelieferten Kaufgegenstände von
Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind den
Bestimmungen der einschlägigen DIN-Norm und anderweitiger
Normen und Standards entsprechend hinzunehmen.
1. Die Preise gelten für den in den
Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert
berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk
einschließlich Verladung im Werk zzgl. Verpackung, der
gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie
Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Soweit keine besondere vertragliche Vereinbarung
erfolgt, sind Zahlungen à Konto des Lieferanten ohne Abzug zu
leisten, und zwar ein Drittel bei Auftragsbestätigung, ein weiteres
Drittel, sobald der Käufer davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass
die Hauptkomponenten versandfertig sind, und der Saldo
innerhalb von einem Monat nach Gefahrenübergang.
3. Ein Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit
Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur zu, soweit
die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
1. Lieferungen erfolgen EXW (Werk des Lieferanten),
Hinter den Kirschkaten 32, 23560 Lübeck, entsprechend
Incoterms 2020.
2. Wünscht der Käufer abweichend vom Vertrag die
Übernahme des Transports durch den Lieferanten, hat der Käufer
sämtliche Kosten und Auslagen des Transports zu tragen.
Zusätzlich wird ihm eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15 %
aller Kosten und Auslagen berechnet, die im Zuge des Transports
anfallen.
3. Ist der Transport in der beabsichtigten Weise oder
zum gewünschten Lieferort innerhalb des vorgesehenen
Zeitraums nicht möglich, ohne dass der Lieferant dies zu
vertreten hat, kann der Lieferant eine andere Form der Lieferung
wählen. Die zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Zuvor wird dem Käufer Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
4. Die Lieferfristen richten sich nach den vertraglichen
Vereinbarungen der Parteien. Die Einhaltung derselben durch den
Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und
technischen Fragen durch die Vertragsparteien geklärt wurden
und dass der Käufer allen seinen Pflichten rechtzeitig
nachgekommen ist und z. B alle erforderlichen Genehmigungen
eingeholt und die vereinbarten Abschlagszahlungen geleistet hat.
Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
5. Eine Einhaltung der Lieferfrist setzt eine richtige und
pünktliche Belieferung des Lieferanten durch seine Vorlieferanten
voraus. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich von
absehbaren Verzögerungen unterrichten.
6. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die
Liefergegenstände das Werk des Lieferanten bis zum Ende der
Frist verlassen haben oder die Versandbereitschaft angezeigt
wurde. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, gilt das Datum der Abnahme oder alternativ die Anzeige der Abnahmebereitschaft,
soweit keine berechtigten Gründe zur Verweigerung der
Abnahme bestehen.
7. Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der
Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch
höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht
worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern
solche Ereignisse dem Lieferanten die Lieferung oder Leistung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der
Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen
vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder
Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder
Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer
angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der
Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht
zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung
gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.
8. Der Lieferant ist nur zu Teillieferungen berechtigt,
wenn (i) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des
vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die
Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii)
dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder
zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferant erklärt
sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Der Käufer hat den
Vertragspreis zu zahlen, der auf die Teillieferung entfällt.
Dasselbe gilt für den Fall, dass der Lieferant vereinbarte
Leistungen nicht erbringen kann. In jeder anderweitigen Hinsicht
gilt Ziff. VII.
9. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen
während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese
Umstände allein oder wesentlich verantwortlich, so hat er die
Vertragssumme in voller Höhe zu leisten.
1. Mit der Lieferung gem. Ziff. III.1 geht die Gefahr auf
den Käufer über; dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn der
Lieferant weitere Leistungen übernommen hat (z.B.
Versandkosten oder Aufbau). Sofern eine Abnahme stattzufinden
hat, hat das Abnahmeverfahren zum vereinbarten Datum oder
anderweitig nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch den
Lieferanten zu erfolgen. Der Käufer darf die Abnahme nicht
aufgrund unwesentlicher Mängel verweigern. Die
Liefergegenstände gelten als abgenommen, wenn (i) die
Lieferung und, sofern der Lieferant auch die Installation schuldet,
die Installation abgeschlossen ist, (ii) der Lieferant dies dem
Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziff.
IV.1 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, (iii) seit der
Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder
der Käufer mit der Nutzung der Liefergegenstände begonnen hat
(zB die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem
Fall seit Lieferung oder Installation (sechs) Werktage vergangen
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sind und (iv) der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums
aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferanten
angezeigten Mangels, der die Nutzung der Liefergegenstände
unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen
hat.
2. Verzögert sich die Lieferung oder Abnahme aus
Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die
Gefahr mit Anzeige der Lieferungs- oder Abnahmebereitschaft
des Lieferanten auf den Käufer über. Die mit der Verzögerung
verbundenen Kosten, insbesondere für die Lagerung der
Liefergegenstände nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei
Lagerung durch den Lieferanten betragen die Lagerkosten
(0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden
Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung
und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben
vorbehalten.
1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den
Liefergegenständen (im Folgenden: Vorbehaltsware) bis zum
Eingang aller vertraglichen Zahlungen in voller Höhe vor.
2. Der Lieferant ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegen
Diebstahl, Einbruch, Feuer, Wasser und andere Schäden auf
Kosten des Käufers zu versichern, soweit dieser nicht den
Abschluss entsprechender Versicherungen nachweist.
3. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu
veräußern, zu verpfänden oder als Sicherheit zu hinterlegen. Bei
einer Verpfändung oder Pfändung der Vorbehaltsware oder
sonstigen Verfügungen durch Dritte setzt der Käufer den
Lieferanten unverzüglich in Kenntnis.
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung
oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner
Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen
Vorschriften verjähren. Gesetzliche Fristen gelten auch für
Mängel eines Bauwerks und für Liefergegenstände, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk
verwendet worden sind.
2. Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach
Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten
Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich
offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer
unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen
wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Lieferanten nicht
binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche
Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die
Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die
Mängelrüge dem Lieferanten nicht binnen (sieben) Werktagen
nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war
der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren
Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für
den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des
Lieferanten ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an
den Lieferanten zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge
vergütet der Lieferant die Kosten des günstigsten Versandweges;
dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der
Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Ersetzte Bauteile
oder Komponenten gehen in das Eigentum des Lieferanten über.
3. Bei Sachmängeln der Liefergegenstände ist der
Lieferant nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden
Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt.
4. Wenn der Liefergegenstand ein gewerbliches
Schutzrechte eines Dritten verletzt, wird der Lieferant nach seiner
Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart
abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr
verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die
vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer
durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das
Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Lieferanten dies
innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer
berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis
angemessen zu mindern.
5. Die Pflichten des Lieferanten nach Maßgabe von
Ziff. VII.4 finden nur dann Anwendung, wenn (i) der Käufer den
Lieferanten unverzüglich über alle geltend gemachten
Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten in Kenntnis
gesetzt hat; (ii) der Käufer den Lieferanten in einem
angemessenen Umfang bei der Abwehr geltend gemachter
Ansprüche unterstützt oder es dem Lieferanten ermöglicht hat,
die in Ziff. VII.4 beschriebenen Änderungsmaßnahmen
durchzuführen; (iii) der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung
des Käufers zurückzuführen ist und (iv) die Rechtsverletzung
nicht durch eine eigenmächtige Veränderung des
Vertragsprodukts durch den Käufer oder dadurch verursacht
wurde, dass der Käufer das Produkt auf nicht vertragsgemäße
Weise nutzt. Das Recht zur Ergreifung von Abwehrmaßnahmen
verbleibt einschließlich der außergerichtlichen Beilegung
ausschließlich beim Lieferanten.
1. Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit,
Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es
dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe
dieser Ziff. VIII eingeschränkt.
2. Der Lieferant haftet nicht im Falle einfacher
Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten
oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind Pflichten, die eine Vorbedingung für die
ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags darstellen und auf deren
Umsetzung der Käufer besonders vertraut und vertrauen darf
(„wesentliche Vertragspflichten“)
3. Soweit der Lieferant gem. Ziff. VIII.2 dem Grunde nach
auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden
begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche
Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei
Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen
müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von
Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur
ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer
Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten
sind.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –
beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der
Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
5. Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder
beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu
dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und
unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Die Einschränkungen dieser Ziff. VIII gelten nicht für
die Haftung des Lieferanten wegen vorsätzlichen Verhaltens, für
garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem
Produkthaftungsgesetz.
1. Dem Käufer ist es untersagt, vertrauliche
Informationen im Wege des Reverse Engineering zu erlangen.
„Reverse Engineering“ sind dabei sämtliche Handlungen,
einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des
Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus der
Liefergegenstände, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen
zu gelangen.
2. Wenn zum Lieferumfang Software gehört, wird dem
Käufer ein nichtausschließliches Recht zur ihrer Nutzung
einschließlich der Dokumentation gewährt. Dieses gilt für eine
Nutzung auf dem Vertragsprodukt, für das die Software
entwickelt wurde. Eine Ausführung der Software auf mehreren
Systemen ist untersagt.
3. Der Käufer darf den Objektcode der Software nur
insoweit kopieren, verändern, übersetzen oder in den Quellcode
zurückkonvertieren, wie dies gesetzlich zulässig ist (§§ 69a ff
Urheberrechtsgesetz). Dem Käufer ist es untersagt, die
Spezifikationen des Herstellers zu entfernen – insbesondere die
Urheberrechtsverweise – oder sie ohne die ausdrückliche
vorherige Genehmigung des Verkäufers zu ändern.
4. Alle anderweitigen Rechte an der Software und der
Dokumentation einschließlich der Kopien verbleiben beim
Lieferanten bzw. bei seinem Unterlieferanten. Eine Erteilung von
Unterlizenzen ist nicht statthaft.
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Das UNCITRAL Übereinkommen über internationale
Warenkaufverträge (CISG) findet keine Anwendung.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Angeboten,
Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist der Sitz des
Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des
Käufers Klage zu erheben.
ANT Applied New Technologies AG, Lübeck, Mai 2020