ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der ANT Applied New Technologies AG.

I. Geltung

1. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der ANT Applied New Technologies AG (nachstehend „Lieferant“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die
der Lieferant mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen
oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Lieferant ihrer Geltung
im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Lieferant auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

II. Angebot, Vertragsschluss

1. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der ANT Applied New Technologies AG (nachstehend „Lieferant“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Lieferant mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich der Produktspezifikationen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Lieferanten vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

3. Der Lieferant behält sich alle Rechte, Urheberrechte und Rechtsansprüche an allen Unterlagen, Materialien und
weiteren Positionen (wie Angebote, Kataloge, Preislisten, Schätzungen, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen,Berechnungen,
Produktbeschreibungen und Technische Daten, Handbücher, Muster, Modelle und anderweitige in physischer und/oder elektronischer Form vorliegende Unterlagen, Informationen und Positionen) vor, die er dem Käufer bereitstellt.

4. Ohne die vorherige Zustimmung des Lieferanten darf der Käufer die genannten Positionen und deren Inhalte weder selbst noch durch Dritte kaufmännisch nutzen, vervielfältigen oder verändern, noch sie gegenüber Dritten offenlegen oder Dritten zugänglich machen. Der Käufer darf sie ausschließlich zu den vertraglich festgelegten Zwecken nutzen und muss sie nach entsprechender Aufforderung durch den Lieferanten vollständig an diesen zurückgeben und alle Kopien unabhängig davon, ob sie in physischer oder elektronischer Form vorliegen, vernichten bzw. endgültig löschen, soweit sie im ordentlichen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder zur Erfüllung gesetzlicher Verwahrungspflichten vorgehalten werden müssen. Nach entsprechender Aufforderung durch den Lieferanten bescheinigt der Käufer oder erbringt den Nachweis, dass die vorstehend genannten Unterlagen, Materialien und Positionen vollständig vernichtet/endgültig gelöscht worden sind oder begründet und belegt, auf welche der Unterlagen, Materialien und Positionen er weiterhin angewiesen ist.
5. Dem Käufer ist es untersagt, von den Liefergegenständen und den hiermit in Zusammenhang stehenden, vom Lieferanten übergebenen Dokumenten, einschließlich der in Ziff. II.3 genannten Unterlagen und Materialen die Marken, Logos, Namen oder Kontaktinformationen vom Lieferanten zu entfernen, abzuändern, unkenntlich zu machen oder zu ersetzen. Dasselbe gilt für Typenschilder, Typenbezeichnungen, CE-Kennzeichnungen und hiermit im Zusammenhang stehende Angaben.
6. Überlassene Unterlagen mit Bezug auf das Angebot wie Kataloge, Flugblätter, Bilder, Zeichnungen und technische Daten enthalten nur annähernde Angaben und Beschreibungen.
7. Abweichungen der gelieferten Kaufgegenstände von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind den Bestimmungen der einschlägigen DIN-Norm und anderweitiger Normen und Standards entsprechend hinzunehmen.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk einschließlich Verladung im Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Soweit keine besondere vertragliche Vereinbarung erfolgt, sind Zahlungen à Konto des Lieferanten ohne Abzug zu leisten, und zwar ein Drittel bei Auftragsbestätigung, ein weiteres Drittel, sobald der Käufer davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Hauptkomponenten versandfertig sind, und der Saldo innerhalb von einem Monat nach Gefahrenübergang.
3. Ein Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur zu, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Lieferung, Lieferzeit

1. Lieferungen erfolgen EXW (Werk des Lieferanten), Hinter den Kirschkaten 32, 23560 Lübeck, entsprechend Incoterms 2020.
2. Wünscht der Käufer abweichend vom Vertrag die Übernahme des Transports durch den Lieferanten, hat der Käufer sämtliche Kosten und Auslagen des Transports zu tragen. Zusätzlich wird ihm eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15 % aller Kosten und Auslagen berechnet, die im Zuge des Transports anfallen.
3. Ist der Transport in der beabsichtigten Weise oder zum gewünschten Lieferort innerhalb des vorgesehenen Zeitraums nicht möglich, ohne dass der Lieferant dies zu vertreten hat, kann der Lieferant eine andere Form der Lieferung wählen. Die zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Zuvor wird dem Käufer Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.
4. Die Lieferfristen richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Die Einhaltung derselben durch den Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen durch die Vertragsparteien geklärt wurden und dass der Käufer allen seinen Pflichten rechtzeitig nachgekommen ist und z. B alle erforderlichen Genehmigungen eingeholt und die vereinbarten Abschlagszahlungen geleistet hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
5. Eine Einhaltung der Lieferfrist setzt eine richtige und pünktliche Belieferung des Lieferanten durch seine Vorlieferanten voraus. Der Lieferant wird den Käufer unverzüglich von absehbaren Verzögerungen unterrichten.
6. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Liefergegenstände das Werk des Lieferanten bis zum Ende der Frist verlassen haben oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, gilt das Datum der Abnahme oder alternativ die Anzeige der Abnahmebereitschaft, soweit keine berechtigten Gründe zur Verweigerung der Abnahme bestehen.
7. Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferanten die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.
8. Der Lieferant ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Lieferant erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Der Käufer hat den Vertragspreis zu zahlen, der auf die Teillieferung entfällt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Lieferant vereinbarte Leistungen nicht erbringen kann. In jeder anderweitigen Hinsicht gilt Ziff. VII.
9. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder wesentlich verantwortlich, so hat er die Vertragssumme in voller Höhe zu leisten.

V. Gefahrübergang, Abnahme

1. Mit der Lieferung gem. Ziff. III.1 geht die Gefahr auf den Käufer über; dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn der Lieferant weitere Leistungen übernommen hat (z.B. Versandkosten oder Aufbau). Sofern eine Abnahme stattzufinden hat, hat das Abnahmeverfahren zum vereinbarten Datum oder anderweitig nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch den Lieferanten zu erfolgen. Der Käufer darf die Abnahme nicht aufgrund unwesentlicher Mängel verweigern. Die Liefergegenstände gelten als abgenommen, wenn (i) die Lieferung und, sofern der Lieferant auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist, (ii) der Lieferant dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziff. IV.1 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, (iii) seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Liefergegenstände begonnen hat (zB die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation (sechs) Werktage vergangen Seite 3 von 4 sind und (iv) der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Lieferanten angezeigten Mangels, der die Nutzung der Liefergegenstände unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
2. Verzögert sich die Lieferung oder Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Anzeige der Lieferungs- oder Abnahmebereitschaft des Lieferanten auf den Käufer über. Die mit der Verzögerung verbundenen Kosten, insbesondere für die Lagerung der Liefergegenstände nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Lieferanten betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen (im Folgenden: Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller vertraglichen Zahlungen in voller Höhe vor.
2. Der Lieferant ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Einbruch, Feuer, Wasser und andere Schäden auf Kosten des Käufers zu versichern, soweit dieser nicht den Abschluss entsprechender Versicherungen nachweist.
3. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern, zu verpfänden oder als Sicherheit zu hinterlegen. Bei einer Verpfändung oder Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen durch Dritte setzt der Käufer den Lieferanten unverzüglich in Kenntnis.

VII. Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Gesetzliche Fristen gelten auch für Mängel eines Bauwerks und für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind.
2. Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Lieferanten nicht binnen (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Lieferanten nicht binnen (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Lieferanten ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Lieferant die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Ersetzte Bauteile oder Komponenten gehen in das Eigentum des Lieferanten über.
3. Bei Sachmängeln der Liefergegenstände ist der Lieferant nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
4. Wenn der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrechte eines Dritten verletzt, wird der Lieferant nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Lieferanten dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
5. Die Pflichten des Lieferanten nach Maßgabe von Ziff. VII.4 finden nur dann Anwendung, wenn (i) der Käufer den Lieferanten unverzüglich über alle geltend gemachten Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten in Kenntnis gesetzt hat; (ii) der Käufer den Lieferanten in einem angemessenen Umfang bei der Abwehr geltend gemachter Ansprüche unterstützt oder es dem Lieferanten ermöglicht hat, die in Ziff. VII.4 beschriebenen Änderungsmaßnahmen durchzuführen; (iii) der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung des Käufers zurückzuführen ist und (iv) die Rechtsverletzung nicht durch eine eigenmächtige Veränderung des Vertragsprodukts durch den Käufer oder dadurch verursacht wurde, dass der Käufer das Produkt auf nicht vertragsgemäße Weise nutzt. Das Recht zur Ergreifung von Abwehrmaßnahmen verbleibt einschließlich der außergerichtlichen Beilegung ausschließlich beim Lieferanten.

VIII. Haftung

1. Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. VIII eingeschränkt.
2. Der Lieferant haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Pflichten, die eine Vorbedingung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags darstellen und auf deren Umsetzung der Käufer besonders vertraut und vertrauen darf („wesentliche Vertragspflichten“)
3. Soweit der Lieferant gem. Ziff. VIII.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Lieferant bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und – beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
5. Soweit der Lieferant technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Die Einschränkungen dieser Ziff. VIII gelten nicht für die Haftung des Lieferanten wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

IX. Geheimnisschutz, Nutzung von Software

1. Dem Käufer ist es untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Engineering zu erlangen. „Reverse Engineering“ sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus der Liefergegenstände, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen.
2. Wenn zum Lieferumfang Software gehört, wird dem Käufer ein nichtausschließliches Recht zur ihrer Nutzung einschließlich der Dokumentation gewährt. Dieses gilt für eine Nutzung auf dem Vertragsprodukt, für das die Software entwickelt wurde. Eine Ausführung der Software auf mehreren Systemen ist untersagt.
3. Der Käufer darf den Objektcode der Software nur insoweit kopieren, verändern, übersetzen oder in den Quellcode zurückkonvertieren, wie dies gesetzlich zulässig ist (§§ 69a ff Urheberrechtsgesetz). Dem Käufer ist es untersagt, die Spezifikationen des Herstellers zu entfernen – insbesondere die Urheberrechtsverweise – oder sie ohne die ausdrückliche vorherige Genehmigung des Verkäufers zu ändern.
4. Alle anderweitigen Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich der Kopien verbleiben beim Lieferanten bzw. bei seinem Unterlieferanten. Eine Erteilung von Unterlizenzen ist nicht statthaft.

X. Geltendes Recht, Gerichtsstand

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UNCITRAL Übereinkommen über internationale Warenkaufverträge (CISG) findet keine Anwendung.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Angeboten, Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.
ANT Applied New Technologies AG, Lübeck, Mai 2020